gend den Schaden möglichst gering zu halten. Vorliegend erfolgten durch die Geschädigte denn auch monatliche Kontrollen (U-act. 10.1.03, Frage 8, SUM 2011 1531; vgl. auch Vi-act. 18 SUM 2011 1531). Schliesslich ist den Akten auch dahingehend nichts zu entnehmen, dass die Geschädigte durch diese Tat, insbesondere durch den Diebstahl, in ihren Vermögensrechten besonders hart betroffen wurde. Zusammenfassend kann nicht von einem „schweren“ Diebstahl gesprochen werden bzw. besteht der vorliegende Diebstahl in einem Verbrechen geringfügigeren Charakters.