2011 1531). Festzustellen ist demnach, dass die angewandte Gewalt nicht über das für das Aufbrechen des Fotoautomaten bzw. das Behändigen der Geldkassette unmittelbar Notwendige hinausging. Das Vorgehen selber erweckt somit nicht den Eindruck massiver krimineller Energie. Auch kann nicht angenommen werden, die Täterschaft habe mit einem sehr hohen Deliktsbetrag rechnen können. Es darf als notorisch gelten, dass Münzbehälter von öffentlich zugänglichen Automaten regelmässig geleert werden, um gerade bei solchen Vorkommnissen wie vorlie- Kantonsgericht Schwyz 14