Dem zu beurteilenden Diebstahl, der sich im Zeitraum vom 17./18. August 2006 zugetragen hat, liegt die Behändigung des in einem aufgebrochenen Fotoautomaten befindenden Münzbehälters mit einem Bargeldbetrag von Fr. 1‘227.00 zugrunde (U-act. 9.1.10, STK 2014 70). Den Akten zufolge wurde die Glasscheibe des Fotoautomaten mit einem unbekannten Gegenstand zerschlagen und sodann das Lampengehäuse am unteren Rand des Fensterrahmens gelöst und nach oben gedrückt und schliesslich die Glasscheibe aus dem sogenannten Blackroom entfernt; der Gesamtschaden wird mit ca. Fr. 620.00 beziffert (vgl. U-act. 8.1.01 SUM 2011 1531).