Als mögliches Kriterium wird des Weiteren vorgetragen, den Anwendungsbereich auf die Schwerkriminalität zu beschränken, d.h. auf Straftatbestände, bei denen als Strafe ausschliesslich Freiheitsstrafe vorgesehen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 141 N 21a; Wolfgang Wohlers/Linda Bläsi, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz, recht 2015, S. 158 ff., S. 165; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, Rz.556; BSK StPO-Gless, Art. 141 N 72). Währenddessen Schmid eine schwere Straftat bereits als gegeben hält, wenn es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2