e) Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Frage, was unter einer schweren Straftat zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Auch der Botschaft sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen (BBl 2005 1183). Ebenso bestehen unterschiedliche Lehrmeinungen.