Mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO werden die verfassungsmässigen Voraussetzungen für die Grundrechtseingriffe wiederholt und für das Strafverfahren konkretisiert (BSK StPO-Weber, Art. 197 N 1; BBl 2005 1216). Mit anderen Worten dient die Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO Kantonsgericht Schwyz 12