Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen (a) Beweise zu sichern; (b) die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; (c) die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Insofern besteht ihr Zweck auch darin, einen geordneten Verfahrensablauf sicherzustellen. Als Grundrechtseingriffe unterliegen die Zwangsmassnahmen zudem bereits verfassungsrechtlich den Schranken von Art. 36 BV. Mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen gemäss Art.