141 N 25). Voraussetzung, dass eine Vorschrift als blosse Ordnungsnorm qualifiziert werden kann, ist deshalb, dass diese nur der einfachen administrativen Abwicklung des Strafverfahrens dient und weder die Zuverlässigkeit der Beweisführung noch die Voraussetzungen eines fair trial berühren (BSK StPO-Gless, Art. 141 N 87).