O., BBl 2006 1183 f.). Als Gültigkeitsvorschrift gelten somit im Wesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des Beschuldigten anstreben (BSK StPO-Gless, Art. 141 N 67). Um eine Ordnungsvorschrift handelt es sich dagegen bei Vorschriften, deren Funktion sich darin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 141 N 25).