Dass der Beschuldigte letzterer Massnahme auch zugestimmt hätte im Wissen darum, dass diese zur Aufklärung früherer Straftaten verwendet werden kann, erscheint fraglich. Insofern ist dieser Zustimmung mit Vorbehalt zu begegnen, weshalb an der Feststellung im Urteil vom 7. Juli 2015, dass der Einwand betreffend die Nichtverwertbarkeit verspätet sei, nicht weiter festgehalten werden kann, zumal die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil BGer vom 23. Juni 2016, 6B_1100/2015, E. 1.3 mit Hinweis).