8.1.11, SUM 2011 2015-2018), wurde den Akten zufolge kein anderes Orientierungsblatt betreffend die Erfassung, Aufbewahrung und Verwendung von Fingerabdrücken vorgelegt. Ebenso spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte vorgängig seiner Zustimmung über die Folgen der Erfassung seiner Fingerabdrücke umfassend in Kenntnis gesetzt worden war. Dass der Beschuldigte letzterer Massnahme auch zugestimmt hätte im Wissen darum, dass diese zur Aufklärung früherer Straftaten verwendet werden kann, erscheint fraglich.