Schliesslich lagen im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte bereits früher straffällig geworden wäre, noch bestanden mit Ausnahme des Tatverdachts des Raufhandels anderweitige Auffälligkeiten, welche eine zukünftige Delinquenz des Beschuldigten als – wenn auch bloss vage – wahrscheinlich erscheinen liessen.