Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten die nachträgliche Erhebung derartiger Beweise aufgedrängt hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern diese Zwangsmassnahme mit Blick auf die von F.________ erlittene Körperverletzung allenfalls der Beweissicherung hätte dienlich sein können bzw. sollen. Kantonsgericht Schwyz 10