Zur Rekonstruktion des Tatablaufs verfügten die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung über die bereits erwähnten Aussagen der Auskunftspersonen und der beiden Hauptbeteiligten (F.________ und Beschuldigter). Anlässlich der Ausrückung der Polizei wurden den Untersuchungsakten zufolge am Tatort weder Spuren (insbesondere Fingerabdrücke) sichergestellt noch anderweitige Beweise (z.B. Fotos) erstellt (U-act. 8.1.01, SUM 2011 2015-2018). Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten die nachträgliche Erhebung derartiger Beweise aufgedrängt hätte.