Der Beschuldigte wurde am 6. September 2011 zunächst polizeilich zum Tatvorwurf (U-act. 8.1.09, SUM 2011 2015-2018) und anschliessend zu seinen persönlichen Verhältnissen (U-act. 1.2.01, SUM 2011 2015-2018) befragt. Bei der Befragung zur Sache stritt er eine Beteiligung nicht ab bzw. gab zu Protokoll, dass sich die Auseinandersetzung auf ihn und F.________ beschränkt habe. Q.________ und R.________ hätten nur „geschlichtet und aufgeholfen“ (U-act. 8.1.09, Fragen 19 f., SUM 2011 2015-2018). Die Identität des Beschuldigten stand in diesem Zeitpunkt also bereits fest. Die unmittelbar nach der Befragung erfolgte erkennungsdienstliche Erfassung (U-act.