b) Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO), folglich eine gesetzliche Grundlage für die Abnahme der Fingerabdrücke des Beschuldigten bestand. Zuständig für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung sind sodann die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung (Art. 260 Abs. 2 StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet (Art. 260 Abs. 3 StPO).