Die Massnahme darf sodann nicht weiter gehen, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme). Erforderlich ist eine Zwangsmassnahme, wenn sie in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreitet (BSK StPO-Weber, Art. 197 N 9). Schliesslich muss die Zwangsmassnahme verhältnismässig, d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Die Zumutbarkeit erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfol- gungs-)Interessen gegen die Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte des von der Zwangsmassnahme Betroffenen (BSK StPO-Weber, Art. 197 N 11). Eingriffszweck und Eingriffswirkung der Zwangsmassnahme müssen Kantonsgericht