2. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG blieb im ersten Rechtsgang vor Kantonsgericht (vgl. KG-act. 3 und 14) und vor Bundesgericht unangefochten (vgl. Urteil BGer vom 23. Juni 2016, 6B_1100/2015). Somit kann auf die Erwägungen im Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2015 (STK 2014 70) verwiesen werden.