Am 6. Juli 2016 verfügte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin den Beizug der Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft March in der Strafuntersuchung (SUM 2011 2015-2018) gegen den Beschuldigten betreffend Raufhandel (KGact. 2, STK 2016 27), ordnete im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an und beschränkte dieses einstweilen auf die Frage der Verwertbarkeit der im Verfahren der Staatsanwaltschaft March wegen Raufhandels erkennungsdienstlich erfassten Fingerabdrücke des Beschuldigten (KG-act. 7, STK 2016 27). Zu letzterer Frage nahmen der Verteidiger (KG-act. 9, STK 2016 27) und die Anklagebehörde (KG-act. 10, STK 2016 27) mit Eingaben vom 7. September 2016 Stellung.