Die Anklagebehörde beantragte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘050.00. Kantonsgericht Schwyz 3 B. Mit Urteil vom 18. Juni 2014 erkannte das Bezirksgericht March wie folgt: 1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss Anklageziffer 1;