{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e25ccddfe19ac0e3f312cc2e216a1de"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_27", "Checksum": "42f3da7fc1ed8ad7723c02dadf6c6845"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.12.2016 STK 2016 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB); 2. 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Weitere Erörterungen hierzu erübrigen sich somit.\nFolglich ist der Beschuldigte für die grobe Verkehrsregelverletzung mit einer\nGeldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 225.00, bei schuldhafter\nNichtbezahlung zu drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, zu bestrafen.\n\n5. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie\ndarin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428\nAbs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die\nVerfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten sind somit die\nUntersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten, welche im Hinblick auf den\nSchuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung entstanden, aufzuerlegen. Anhand der Kostenrechnung für die Anklage (U-act. 17.1.01,\nSUM 2011 1531) bzw. der Rechnungen im Untersuchungsverfahren (U-\nact. 17.1.02-07, SUM 2011 1531) ist eine exakte Ausscheidung der Kosten für\ndas Strassenverkehrsdelikt nicht möglich. Der auf die Geschwindigkeitsüberschreitung entfallende Aufwand im Untersuchungsverfahren beschränkte sich\nauf den Rapport der Verkehrspolizei (U-act. 8.2.01) inkl. Foto (U-act. 8.2.02),\ndas Rechtshilfegesuch sowie das Formular zur Ermittlung von Halter und Lenker des Fahrzeuges (U-act. 8.2.03/04) und ein paar wenige Fragen anlässlich\nder zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (U-act. 10.1.02, Fragen 10-\n15; jeweils SUM 2011 1531). Mit Blick auf § 26 GebVO rechtfertigt es sich\nsomit, den erwähnten Aufwand mit pauschal Fr. 400.00 zu veranschlagen.\nBetreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist in Nachachtung\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nvon § 27 GebVO der vom Beschuldigten im Rahmen des verbleibenden\nSchuldspruchs zu tragende Kostenanteil auf Fr. 800.00 festzulegen.\n\nb) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung, sodass die Kosten des Berufungsverfahrens,\nmithin diejenigen des ersten Rechtsgangs (STK 2014 70) von Fr. 2‘800.00\nund die Kosten des zweiten Rechtsgangs in der Höhe von Fr. 1‘000.00 zu\nLasten des Kantons gehen.\n\nc) Der Beschuldigte hat überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner\nAufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte\n(Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem\nEinzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem\nKantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a\nund c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des\nHonorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2\nAbs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre\nTätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der\nFestsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung\nnach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs\nfestgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September\n2007, E. 5.1).\n\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Untersuchungsund erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht anwaltlich vertreten war (vgl. die\nAnwaltsvollmacht vom 12. November 2014 in KG-act. 3/1, STK 2014 70). Im\nRahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO werden nur die Auslagen für die anwaltliche Vertretung entschädigt. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Ein-\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nbussen des Beschuldigten selber (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) wurde hingegen\nnicht geltend gemacht. Der Verteidiger reichte eine Kostennote über den Betrag von total Fr. 7‘030.35 ein, wonach unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.00\nnoch ein Honorar von Fr. 4‘030.35 resultiert (KG-act. 17, 17/1). Der geltend\ngemachte Aufwand gemäss der detaillierten Kostenabrechnung (KG-act. 17/1)\nist mit Ausnahme der Positionen Telefonat vom 20. Juli 2015 und Besprechung vom 21. Oktober 2015 mit dem Vater des Beschuldigten von total\nFr. 210.00, die in Abzug zu bringen sind, grundsätzlich nicht zu beanstanden.\nBetreffend der von der Verteidigung geforderten Auslagenpauschale von 3 %\ndes Honorars ist festzuhalten, dass der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte eine solche „Kleinspesenpauschale“ bekanntlich nicht kennt, sondern\ndie Auslagen sich nach dem tatsächlichen Aufwand richten (§ 17 GebTRA).\nEs kann aber als gerichtsnotorisch gelten, dass einem Rechtsvertreter für die\nVorbereitung und Durchführung eines Berufungsverfahrens Auslagen entstehen, weshalb ausnahmsweise die Auslagen pauschal zu ersetzen sind. Mithin\nist dem Beschuldigten für beide Rechtsgänge des Berufungsverfahrens eine\nEntschädigung von total Fr. 3‘820.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zuzusprechen;-\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nerkannt:\n\n"}