{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e25ccddfe19ac0e3f312cc2e216a1de"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_27", "Checksum": "42f3da7fc1ed8ad7723c02dadf6c6845"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.12.2016 STK 2016 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB); 2. 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Festzustellen ist\ndemnach, dass die angewandte Gewalt nicht über das für das Aufbrechen des\nFotoautomaten bzw. das Behändigen der Geldkassette unmittelbar Notwendige hinausging. Das Vorgehen selber erweckt somit nicht den Eindruck massiver krimineller Energie. Auch kann nicht angenommen werden, die Täterschaft\nhabe mit einem sehr hohen Deliktsbetrag rechnen können. Es darf als notorisch gelten, dass Münzbehälter von öffentlich zugänglichen Automaten regelmässig geleert werden, um gerade bei solchen Vorkommnissen wie vorlie-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\ngend den Schaden möglichst gering zu halten. Vorliegend erfolgten durch die\nGeschädigte denn auch monatliche Kontrollen (U-act. 10.1.03, Frage 8,\nSUM 2011 1531; vgl. auch Vi-act. 18 SUM 2011 1531). Schliesslich ist den\nAkten auch dahingehend nichts zu entnehmen, dass die Geschädigte durch\ndiese Tat, insbesondere durch den Diebstahl, in ihren Vermögensrechten besonders hart betroffen wurde. Zusammenfassend kann nicht von einem\n„schweren“ Diebstahl gesprochen werden bzw. besteht der vorliegende Diebstahl in einem Verbrechen geringfügigeren Charakters. Folglich liegt keine\nschwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vor, sodass die Fingerabdrücke des Beschuldigten im Verfahren betreffend Diebstahl nicht verwertet\nwerden dürfen.\n\nf) Der Schuldspruch betreffend Diebstahl im Urteil vom 7. Juli 2015 beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Täterschaft des Beschuldigten mit dessen\nFingerabdrücken auf der im aufgebrochenen Fotoapparat gefundenen Glasscheibe nachgewiesen sei, mithin seine Fingerabdrücke als einziges Beweismittel für dessen Täterschaft diente (STK 2014 70, E. 2). Das Bundesgericht\näusserte sich in seinem Entscheid vom 23. Juni 2016 (6B_1100/2015) lediglich zur Verwertbarkeit der Fingerabdrücke. Nachdem diese als nicht verwertbar zu qualifizieren sind, ergibt sich eine neue Sachverhaltsgrundlage, weshalb zu prüfen ist, ob die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund weiterer\nBeweismittel nachweisbar ist.\n\nFolgende am Tatort gefundenen Gegenstände und kriminaltechnischen Spuren wurden nebst der Glasscheibe mit den Fingerabdruckspuren dem Kriminaltechnischen Dienst überwiesen: Eine Kartonbox mit Fotopapier, eine Dose\nRed Bull aus dem Fotoautomaten, ein Feuerzeug ebenfalls aus dem Fotoautomaten, ein Mikrospurenblatt mit vier Klebestreifen ab dem Fotoautomaten\nund ein Wattetupfer mit Blutanhaftungen ab dem Fotoautomaten (U-\nact. 8.1.03; vgl. U-act. 8.1.01, S. 2; je SUM 2011 1531). Ausgewertet wurden\ndiese Spuren nicht. Grundsätzlich wäre insbesondere die Blutspur dazu ge-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\neignet, die Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen. Indessen gilt zu beachten, dass ein Beweis, der lediglich aufgrund eines nach Art. 141 Abs. 2\nStPO nicht verwertbaren Beweises erhoben werden konnte, nicht verwertbar\nist, wenn dieser zweite Beweis nicht ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Im Zeitpunkt vor der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschuldigten (6. September 2011) bestanden keinerlei Hinweise auf eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten\nim Verfahren betreffend Diebstahl. Das Verfahren wurde denn auch mit Verfügung vom 16. Juni 2008 vorläufig eingestellt, weil die Täterschaft bis dato\nnicht ermittelt werden konnte (U-act. 9.1.01, SUM 2011 1531). Erst nachdem\ndie Fingerabdrücke im Verfahren betreffend Raufhandel etc. in die zentrale\nSpurendatenbank eingespiesen wurden und sich (zufällig) eine Übereinstimmung mit den Fingerabdruckspuren im vorliegenden Verfahren ergab, wurden\ndie Ermittlungen wieder aufgenommen (vgl. U-act. 8.1.04, SUM 2011 1531).\nOhne die Fingerabdruckspuren wäre der Tatverdacht nicht auf den Beschuldigten gefallen. Nachdem die Erfassung seiner Fingerabdrücke nicht zulässig\nwar, erübrigt sich in Nachachtung von Art. 141 Abs. 4 StPO namentlich die\nAuswertung der sichergestellten Blutspur.\n\ng) Zusammenfassend ist der nicht geständige Beschuldigte mangels\nrechtsgenügender Beweise vom Vorwurf des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1\nStGB freizusprechen.\n\n4. Infolge des zuvor erwähnten Freispruchs ist die Strafe für den nicht angefochtenen Schuldspruch betreffend vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) festzulegen. Die Vorinstanz befasste sich bereits\nausführlich mit der Strafzumessung (Urteil Bezirksgericht March vom 18. Juni\n2014, E. 3). Sie hielt für das Strassenverkehrsdelikt die Ausfällung einer\nGeldstrafe (E. 3.3) von 20 bzw. letztlich von 15 Tagessätzen (E. 3.6 f; unter\nBerücksichtigung des Geständnisses), bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 60.00\n(E. 3.9), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}