{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e25ccddfe19ac0e3f312cc2e216a1de"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_27", "Checksum": "42f3da7fc1ed8ad7723c02dadf6c6845"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.12.2016 STK 2016 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB); 2. 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Als Gültigkeitsvorschrift gelten somit im\nWesentlichen jene Regeln, die ausschliesslich oder vorrangig den Schutz des\nBeschuldigten anstreben (BSK StPO-Gless, Art. 141 N 67). Um eine Ordnungsvorschrift handelt es sich dagegen bei Vorschriften, deren Funktion sich\ndarin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln (Wohlers, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 141 N 25). Voraussetzung,\ndass eine Vorschrift als blosse Ordnungsnorm qualifiziert werden kann, ist\ndeshalb, dass diese nur der einfachen administrativen Abwicklung des Strafverfahrens dient und weder die Zuverlässigkeit der Beweisführung noch die\nVoraussetzungen eines fair trial berühren (BSK StPO-Gless, Art. 141 N 87).\n\nZwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in\nGrundrechte der Betroffenen eingreifen und die dazu dienen (a) Beweise zu\nsichern; (b) die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen; (c)\ndie Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Insofern besteht ihr Zweck auch darin, einen geordneten Verfahrensablauf sicherzustellen. Als Grundrechtseingriffe unterliegen die Zwangsmassnahmen zudem bereits verfassungsrechtlich den Schranken von Art. 36 BV. Mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen\ngemäss Art. 197 Abs. 1 StPO werden die verfassungsmässigen Voraussetzungen für die Grundrechtseingriffe wiederholt und für das Strafverfahren\nkonkretisiert (BSK StPO-Weber, Art. 197 N 1; BBl 2005 1216). Mit anderen\nWorten dient die Einhaltung der Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ndazu, den Beschuldigten vor übermässigen Eingriffen in sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) zu schützen. Die Funktion von Art. 197 Abs. 1 StPO\nkann sich somit, selbst die erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260\nStPO betreffend, nicht in der Regelung blosser Verfahrensvorschriften erschöpfen.\n\ne) Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in\nstrafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben\nhaben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Die Frage, was unter einer schweren\nStraftat zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Auch der\nBotschaft sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen (BBl 2005\n1183). Ebenso bestehen unterschiedliche Lehrmeinungen. So vertreten beispielsweise Donatsch/Cavegn die Meinung, dass von einer schweren Straftat\nzu sprechen sei, wenn diese unter den Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 bzw.\nArt. 286 Abs. 2 StPO fällt (Andreas Donatsch/Claudine Cavegn, Ausgewählte\nFragen zum Beweisrecht nach der schweizerischen Strafprozessordnung,\nZStrR 2008, S. 158 ff., S. 166). Als mögliches Kriterium wird des Weiteren\nvorgetragen, den Anwendungsbereich auf die Schwerkriminalität zu beschränken, d.h. auf Straftatbestände, bei denen als Strafe ausschliesslich\nFreiheitsstrafe vorgesehen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO\nKomm., Art. 141 N 21a; Wolfgang Wohlers/Linda Bläsi, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht der\nSchweiz, recht 2015, S. 158 ff., S. 165; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, Rz.556; BSK\nStPO-Gless, Art. 141 N 72). Währenddessen Schmid eine schwere Straftat\nbereits als gegeben hält, wenn es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2\nStGB handelt (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 141 N 8).\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nDie Straftat des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB fällt zwar unter die\nDeliktskataloge von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO bzw. Art. 286 Abs. 2 lit. a StPO\nund ist aufgrund der Strafandrohung als Verbrechen zu qualifizieren (Art. 10\nAbs. 2 StGB). Nach Ansicht des Gerichts vermag eine rein formale Qualifizierung der Deliktsschwere nach Art. 10 Abs. 2 StGB oder nach Art. 269 Abs. 2\nlit. a StPO bzw. Art. 286 Abs. 2 lit. a StPO dem Ausnahmecharakter von\nArt. 141 Abs. 2 StPO aber nicht zu genügen. Vielmehr sind, so nach Meinung\ndes Spruchkörpers, bei der Bestimmung der Schwere, insbesondere bei Ver-\nmögens- und Eigentumsdelikten die Tatumstände ebenso heranzuziehen. So\nsieht beispielsweise auch Art. 269 StPO in Abs. 1 lit. b vor, dass die Schwere\nder Straftat die Massnahme (i.c. die Überwachung) rechtfertigen muss. Oder\nanders gesagt, ist selbst bei diesen Katalogtaten eine gewisse Tatschwere,\nmithin eine Verhältnismässigkeitsprüfung unerlässlich (Riklin, of-Ausgabe,\n2. Aufl., Art. 269 StPO N 1).\n\n"}