{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e25ccddfe19ac0e3f312cc2e216a1de"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_27", "Checksum": "42f3da7fc1ed8ad7723c02dadf6c6845"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.12.2016 STK 2016 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB); 2. Rechtsgang | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:12", "Checksum": "e1e0e6023e76dcb1dcf3cd7a82876d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.12.2016 STK 2016 27\nRegeste:\nDiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB); 2. Rechtsgang | Strafgesetzbuch\n\nJ.________, welcher im Vorstand des Fussballclubs O.________ ist, kannte\nden Beschuldigten, weil dieser in der yy Mannschaft im Fussballclub\nO.________ spiele. Er sagte aus, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte eine Auseinandersetzung mit F.________ gehabt habe (U-act. 8.1.26, Fragen 1 und 6; SUM 2011 2015-2018). L.________ (Spieler) beim Fussballclub\nO.________, wusste ebenfalls, dass der Beschuldigte im besagten Fussballclub war. Er will dessen Auseinandersetzung mit F.________ gesehen haben\n(U-act. 8.1.28, Fragen 1 und 6; SUM 2011 2015-2018). M.________ (Wirtin),\nwill gehört haben, wie der Beschuldigte zu F.________ dem Sinne nach gerufen habe, „jetzt isch fertig, ich bin A.________ und kein Ausländer“. Sie habe\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nmitbekommen, dass der Beschuldigte vom Fussballclub O.________ sei (U-\nact. 8.1.30, Fragen 2 und 16; SUM 2011 2015-2018). Ausserdem übergab sie\nder Polizei den Zahlungsbeleg der Kreditkarte des Beschuldigten (Beilage zu\nU-act. 8.1.30; SUM 2011 2015-2018). Schliesslich will G.________ gehört\nhaben, wie der Beschuldigte gesagt haben soll, er sei „P.________“ (U-act.\n8.1.24, Fragen 2, 10; SUM 2011 2015-2018).\n\nDer Beschuldigte wurde am 6. September 2011 zunächst polizeilich zum Tatvorwurf (U-act. 8.1.09, SUM 2011 2015-2018) und anschliessend zu seinen\npersönlichen Verhältnissen (U-act. 1.2.01, SUM 2011 2015-2018) befragt. Bei\nder Befragung zur Sache stritt er eine Beteiligung nicht ab bzw. gab zu Protokoll, dass sich die Auseinandersetzung auf ihn und F.________ beschränkt\nhabe. Q.________ und R.________ hätten nur „geschlichtet und aufgeholfen“\n(U-act. 8.1.09, Fragen 19 f., SUM 2011 2015-2018). Die Identität des Beschuldigten stand in diesem Zeitpunkt also bereits fest. Die unmittelbar nach\nder Befragung erfolgte erkennungsdienstliche Erfassung (U-act. 8.1.10,\nSUM 2011 2015-2018) konnte daher nicht der Identifizierung seiner Person\ndienen.\n\nZur Rekonstruktion des Tatablaufs verfügten die Strafverfolgungsbehörden im\nZeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung über die bereits erwähnten\nAussagen der Auskunftspersonen und der beiden Hauptbeteiligten\n(F.________ und Beschuldigter). Anlässlich der Ausrückung der Polizei wurden den Untersuchungsakten zufolge am Tatort weder Spuren (insbesondere\nFingerabdrücke) sichergestellt noch anderweitige Beweise (z.B. Fotos) erstellt\n(U-act. 8.1.01, SUM 2011 2015-2018). Den Akten sind auch keine Hinweise\nzu entnehmen, dass sich im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung\ndes Beschuldigten die nachträgliche Erhebung derartiger Beweise aufgedrängt hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern diese Zwangsmassnahme\nmit Blick auf die von F.________ erlittene Körperverletzung allenfalls der Beweissicherung hätte dienlich sein können bzw. sollen.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nSchliesslich lagen im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung weder\nkonkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte bereits früher\nstraffällig geworden wäre, noch bestanden mit Ausnahme des Tatverdachts\ndes Raufhandels anderweitige Auffälligkeiten, welche eine zukünftige Delinquenz des Beschuldigten als – wenn auch bloss vage – wahrscheinlich erscheinen liessen.\n\nbb) Selbst unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Abnahme von Fingerabdrücken um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, war nach dem\nGesagten die Erfassung der Fingerabdrücke des Beschuldigten nicht verhältnismässig und somit unzulässig. Das Einverständnis des Beschuldigten vermag daran deshalb nichts zu ändern, da keine Hinweise dafür sprechen, dass\ner sich in diesem Zeitpunkt der Konsequenzen seiner Einwilligung vollumfänglich bewusst war. Im Gegensatz zum Infoblatt Wangenschleimhautabstrich (U-\nact. 8.1.11, SUM 2011 2015-2018), wurde den Akten zufolge kein anderes\nOrientierungsblatt betreffend die Erfassung, Aufbewahrung und Verwendung\nvon Fingerabdrücken vorgelegt. Ebenso spricht nichts dafür, dass der Beschuldigte vorgängig seiner Zustimmung über die Folgen der Erfassung seiner\nFingerabdrücke umfassend in Kenntnis gesetzt worden war. Dass der Beschuldigte letzterer Massnahme auch zugestimmt hätte im Wissen darum,\ndass diese zur Aufklärung früherer Straftaten verwendet werden kann, erscheint fraglich. Insofern ist dieser Zustimmung mit Vorbehalt zu begegnen,\nweshalb an der Feststellung im Urteil vom 7. Juli 2015, dass der Einwand betreffend die Nichtverwertbarkeit verspätet sei, nicht weiter festgehalten werden\nkann, zumal die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung von Amtes wegen zu prüfen ist (Urteil BGer vom\n23. Juni 2016, 6B_1100/2015, E. 1.3 mit Hinweis).\n\nd) Beweise, die unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wurden hin-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}