{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e25ccddfe19ac0e3f312cc2e216a1de"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-27_2016-12-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_27_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26258f2e24f53b98cb5df92f4036fdf7c47be264e6f888918eed06d5506801574b6ae8dcf7e5a73885588ae879fd3bed8ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_27", "Checksum": "42f3da7fc1ed8ad7723c02dadf6c6845"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 13.12.2016 STK 2016 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB); 2. 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September 2016 Stellung. Am 15. September 2016 reichte der\nVerteidiger eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 13, STK 2016 27), die\nder Anklagebehörde zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG-act. 14,\nSTK 2016 27).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen\nBezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach\nArt. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale\nInstanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das\nVerfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um\nden verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen\n(BGE 135 III 334, E. 2 mit Hinweisen; statt viele: Urteile BGer vom 9. März\n2016, 6B_977/2015, E. 2, vom 21. Januar 2016, 6B_853/2015, E. 2 und vom\n3. Februar 2016, 6B:765/2015, E. 2.2).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n2. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG blieb im ersten Rechtsgang vor Kantonsgericht (vgl. KG-act. 3 und 14) und vor Bundesgericht unangefochten (vgl. Urteil BGer vom 23. Juni 2016, 6B_1100/2015). Somit kann auf die Erwägungen im Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. Juli\n2015 (STK 2014 70) verwiesen werden.\n\n3. Der Beschuldigte rügte im bundesgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem (monierten) Schuldspruch wegen Diebstahls, dass einerseits die Abnahme seiner Fingerabdrücke im Verfahren wegen Raufhandels\nunverhältnismässig und damit unzulässig gewesen sei. Andererseits hätten\nsie nicht verwendet werden dürfen, da Art. 261 Abs. 1 StPO hierfür einen hinreichenden Tatverdacht auf ein neues Delikt voraussetze. Weil ein solcher\nTatverdacht bei ihm nicht bestanden habe, hätten seine Fingerabdrücke nicht\nmit den Fingerabdrücken an der Scheibe des Fotoautomaten abgeglichen\nwerden dürfen. Das rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfe daher nicht verwendet werden (Urteil BGer vom 23. Juni 2016, 6B_1100/2015, E. 1.1; vgl.\nKG-act. 18/1, STK 2014 70). Das Bundesgericht erwog diesbezüglich Folgendes (Urteil BGer vom 23. Juni 2016, 6B_1100/2015, E. 1.4):\n\nAus dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer im Verfahren wegen Raufhandels erkennungsdienstlich\nerfasst wurde. Ebenso wenig äussert sich die Vorinstanz dazu, wer und\nin welcher Form die erkennungsdienstliche Erfassung anordnete. Auch\nden Verfahrensakten sind diese Informationen nicht zu entnehmen; soweit ersichtlich wurden die Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Raufhandels nicht beigezogen. Die Vorinstanz beantwortet nicht hinreichend, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung im\nVerfahren wegen Raufhandels erforderlich war. Demnach kann die Rüge\ndes Beschwerdeführers, die Abnahme seiner Fingerabdrücke sei unverhältnismässig gewesen, nicht geprüft werden. Zutreffend ist sein Einwand, die Vorinstanz begründe nicht ausreichend, weshalb seine Rüge\nverspätet sein soll. Das angefochtene Urteil ist ungenügend begründet\nund genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. (…)\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}