c) A.________ wird für die wirtschaftlichen Einbussen aufgrund der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 5‘380.00 entschädigt. d) Die Genugtuungsforderung von A.________ wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde. 6. a) Die Privatklägerin hat A.________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 7‘289.20 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.