b) Für die Entschädigung der erbetenen Verteidigung bleibt Ziff. 6b vorbehalten. Kantonsgericht Schwyz 34 5. a) Die Privatklägerin hat den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. b) Der erbetene Verteidiger wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 18‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.