2. Die Zivilforderung der Privatklägerin D.________ im Betrag von Fr. 167‘088.75 wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12‘882.00, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 5‘800.00 und den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) von Fr. 7‘082.00, werden auf die Staatskasse genommen. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 (Gerichtsgebühr), werden zu zwei Dritteln (Fr. 4'000.00) der Privatklägerin und zu einem Drittel (Fr. 2‘000.00) dem Staat auferlegt.