In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung werden der Beschluss des Strafgerichts Schwyz vom 14. März 2016 wie folgt bestätigt: Das Verfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG wird für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2008 infolge Verjährung eingestellt. sowie das Urteil des Strafgerichts Schwyz desselben Datums aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt: 1. A.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 URG freigesprochen.