In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und die Entschädigung des erbetenen Verteidigers ist antragsgemäss auf Fr. 10‘933.85 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Nach dem vorstehend Gesagten gehen hiervon zwei Drittel (gerundet Fr. 7‘289.20) zu Lasten der Privatklägerin und ein Drittel (gerundet Fr. 3‘644.65) zu Lasten des Staates;- Kantonsgericht Schwyz 33 beschlossen und erkannt: