Der erbetene Verteidiger legte eine Kostennote über Fr. 10‘933.85 ins Recht (KG-act. 60/1). In Berücksichtigung dieses Tarifrahmens und den allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen und die Entschädigung des erbetenen Verteidigers ist antragsgemäss auf Fr. 10‘933.85 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.