dem Staat erhobenen Berufung hinsichtlich des teilweisen Schuldspruches, bleibt dieser entschädigungspflichtig. Somit rechtfertigt es sich, die Entschädigung des Beschuldigten nach Massgabe der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zwischen der Privatklägerin und dem Staat zwischen diesen Parteien aufzuteilen, mithin hat die Privatklägerin zwei Drittel und der Staat einen Drittel zu tragen. Die Bemessung des Honorars richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 beträgt. Der erbetene Verteidiger legte eine Kostennote über Fr. 10‘933.85 ins Recht (KG-act. 60/1).