Das bedeutet, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nebst der Entschädigung für das Unterliegen im Zivilpunkt auch für den Schuldpunkt, soweit den teilweisen Freispruch betreffend, zu entschädigen hat. Im Rest, das heisst hinsichtlich der vom Beschuldigten gegenüber Kantonsgericht Schwyz 32