Damit greift diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn die Privatklägerin das Rechtsmittel einlegte, diese eine Entschädigungspflicht auch im Schuldpunkt trifft (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. A., N 15a zu Art. 432 StPO mit Hinweis auf BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 2013 Nr. 60). Das bedeutet, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nebst der Entschädigung für das Unterliegen im Zivilpunkt auch für den Schuldpunkt, soweit den teilweisen Freispruch betreffend, zu entschädigen hat.