436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO), wobei der Anspruch gegen den Staat grundsätzlich gegenüber dem Anspruch des Beschuldigten gegen die Privatklägerin im Verhältnis der Subsidiarität steht (Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 194). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Privatklägerin gegen den teilweisen Freispruch alleine Berufung erhob, mithin in diesem Punkt die Fortsetzung des Verfahrens vor der Berufungsinstanz nicht mehr eines staatlichen Eingriffes bedurfte. Damit greift diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach entgegen dem Wortlaut von Art.