b) Die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 429 ff. StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen und zwar im Zusammenhang mit der Anschlussberufung gegenüber der Privatklägerin (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO) und hinsichtlich der Berufung gegenüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.