6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegte mit seiner Berufung bezüglich des von ihm angefochtenen teilweisen Schuldspruches. Mit ihrer Anschlussberufung unterlag die Privatklägerin hinsichtlich des von ihr angefochtenen teilweisen Freispruches und mit ihren Antrag zur Zivilforderung. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln zu Lasten der Privatklägerin und zu einem Drittel zu Lasten des Staates.