cc) Berufungsgegenstand war schliesslich die von der Vorinstanz abgewiesene Genugtuung, auf welche der Beschuldigte jedoch verzichtete bzw. den entsprechenden Berufungsantrag nicht begründete (KG-act. 52 S. 10), so dass es hier bei der Abweisung bleibt. Kantonsgericht Schwyz 31