bb) Die Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen ist im beantragten Umfang auf Fr. 5‘380.00 festzusetzen, nachdem der Beschuldigte im Schuldpunkt obsiegte und er die von der Vorinstanz festgesetzte reduzierte Entschädigung von Fr. 3‘500.00 akzeptierte (was 60 % von gerundet Fr. 5‘380.00 entspricht, vgl. angefocht. Urteil E. VI./4.3 S. 16; KG-act. 52 S. 10). Im Übrigen kann bezüglich des zu entschädigenden Aufwandes unter diesem Titel auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil E. VI./4.3; Art. 82 Abs. 4 StPO).