52 S. 16). Zudem drängt es sich nicht auf, den ordentlichen Tarifrahmen ausnahmsweise ohne entsprechende Begründung zu überschreiten. Das Verfahren gestaltete sich zwar als umfangreich, aber weder als aktenmässig besonders umfangreich noch musste der Verteidiger an zahlreichen Einvernahmen teilnehmen. Unter diesen Umständen erscheint ein Honorar von pauschal insgesamt Fr. 20‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen, wobei hiervon Fr. 18‘000.00 zu Lasten des Staates gehen und Fr. 2‘000.00 zu Lasten der Privatklägerin (vgl. vorstehend E. 5c; Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO).