tenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Ein Überschreiten dieses Tarifrahmens setzt voraus, dass zumindest einer der in § 16 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Umstände vorliegt. Der amtliche Verteidiger legte jedoch keine solchen Umstände dar und es lassen sich solche auch nicht der vor erster Instanz eingereichten Kostennote entnehmen (Vi-act. 16, Plädoyer Verteidigung; Vi-act. 18; KG-act. 52 S. 16).