aa) Der erbetene Verteidiger legte eine Kostennote über Fr. 36‘385.10 ins Recht (Vi-act. 18). Die Höhe des Honorars bemisst nach § 13 lit. a GebTRA, wonach dieses vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Bezirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 beträgt. In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Ak- Kantonsgericht Schwyz 30