Aus der Kostennote der Verteidigung lässt sich der genaue Umfang des für den Zivilpunkt getätigten Aufwandes nicht eruieren (Vi-act. 18), so dass dieser ermessensweise auf pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (vgl. jedoch E. 5a/cc nachfolgend).