c) Nach Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Vorliegend rechtfertigt es sich auch bei einer Verweisung auf den Zivilweg ein Obsiegen des Beschuldigten anzunehmen, da die Privatklägerin ihre Forderung nicht hinreichend substanziierte (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. A., N 6 zu Art. 432 StPO). Folglich ist ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gegeben. Aus der Kostennote der Verteidigung lässt sich der genaue Umfang des für den Zivilpunkt getätigten Aufwandes nicht eruieren (Vi-act.