b) Vorzumerken ist, dass die Kosten für die Einlagerung der beschlagnahmten Gegenstände im Betrag von bis dato Fr. 7‘650.00 (während des erstinstanzlichen Verfahrens Fr. 4‘050.00; zuzüglich Fr. 3‘600.00 während des Berufungsverfahrens, KG-act. 9, 11, 13, 16, 35, 40, 42 und 51) sowie die Kosten für die Datensicherung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Ju- Kantonsgericht Schwyz 29 li 2013 sichergestellten Datenträger von Fr. 2‘088.70 auf die Staatskasse genommen werden