5. Bei diesem Ergebnis – Aufhebung des Schuldspruches – ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung neu festzulegen. a) Die Untersuchungs- und Anklagekosten sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten gehen dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich zu Lasten des Staates; eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO zu Lasten der Privatklägerschaft rechtfertigt sich in casu nicht, da die von ihr beantragten Verfahrenshandlungen zumindest nicht überwiegend mit der Zivilklage in Zusammenhang standen (BSK StPO II-Domeisen, 2. A., N 4 und 7 zu Art. 427 StPO).