Die Behauptung der Privatklägerin, wonach dies nicht der Fall sei, erscheint insofern unsubstanziiert, als nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein Teil der Vergütungen angeblich eingefordert und bezahlt wurde, dies aber beim (überwiegenden) anderen Teil nicht der Fall gewesen sein soll. Ebenso schweigt sich die Privatklägerin darüber aus, ob sich allenfalls weitere Produzenten von sich aus bei ihr meldeten und ob diesen die Gebühren in Rechnung gestellt wurden bzw. weshalb dies allenfalls nicht geschah. Somit erweist sich der Sachverhalt nach wie vor als nicht spruchreif, so dass es bei der Verweisung auf den Zivilweg bleibt.