Produktionen seien noch keine Vergütungen eingefordert worden (KG-act. 55 S. 2 und 21 ff.). Die Zugabe der Privatklägerin, wonach einzelne Vergütungen eingefordert und bezahlt worden seien, ändert nichts daran, dass sich bezüglich der weiteren Produktionen anhand der vorhandenen Akten nicht im Einzelnen nachvollziehen lässt, ob Lizenzgebühren bezahlt wurden. Die Behauptung der Privatklägerin, wonach dies nicht der Fall sei, erscheint insofern unsubstanziiert, als nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein Teil der Vergütungen angeblich eingefordert und bezahlt wurde, dies aber beim (überwiegenden) anderen Teil nicht der Fall gewesen sein soll.