4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Die Vorinstanz verwies die Zivilforderung von Fr. 241‘697.70 auf den Zivilweg. In der Berufung machte die Privatklägerin noch eine Forderung über Fr. 167‘088.75 geltend. Sie führte aus, es treffe zu, dass einzelne Rechnungen bezahlt worden seien, so namentlich diejenigen, welche in den U-act.