e) Damit ist der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 URG vollumfänglich freizusprechen. Bei diesem Ergebnis nicht mehr zu erörtern ist die Frage der persönlichen Zurechenbarkeit des Beschuldigten als Geschäftsführer von G.________.